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   BGH, 30.03.2023 - III ZR 18/21   

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https://dejure.org/2023,30410
BGH, 30.03.2023 - III ZR 18/21 (https://dejure.org/2023,30410)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2023 - III ZR 18/21 (https://dejure.org/2023,30410)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2023 - III ZR 18/21 (https://dejure.org/2023,30410)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 1 RVG, § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer; Bestimmen des Werts einer Beseitigungsklage allgemein durch das Interesse des Geschädigten an der Beseitigung

  • rewis.io
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  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.08.2021 - VI ZR 1265/20

    Erreichen des Revisionswerts für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen einen

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZR 18/21
    Die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Antrags zu 3 hat hingegen keine besondere Beschwer der Kläger begründet, weil Gegenstand dieses Antrags eine Nebenforderung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, WuM 2022, 235 Rn. 7).

    Dieses Interesse bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung erleidet (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - V ZB 218/17, MDR 2018, 1396 Rn. 7 und vom 24. August 2021 aaO Rn. 9; jeweils mwN).

    In einem solchen Fall kann sich der Wert der Beschwer auch nach den Kosten richten, die dem Grundstückseigentümer durch die Störung entstehen und die ohne diese nicht angefallen wären (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 10 f und vom 24. August 2021 aaO).

    d) Fehlt es demnach an hinreichenden Anhaltspunkten für die Bemessung der Beschwer der Kläger durch die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Antrags zu 2, ist diese Beschwer in Anlehnung an die Bestimmungen in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 1 RVG, § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG mit 5.000 EUR zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 aaO Rn. 11 mwN).

  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 218/17

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer im Fall der Abweisung einer Klage auf

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZR 18/21
    Dieses Interesse bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung erleidet (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - V ZB 218/17, MDR 2018, 1396 Rn. 7 und vom 24. August 2021 aaO Rn. 9; jeweils mwN).

    Er kann im Grundsatz allenfalls mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihm ein Anhaltspunkt für die störungsbedingte Wertminderung des Grundstücks ergibt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 aaO und 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 6).

    In einem solchen Fall kann sich der Wert der Beschwer auch nach den Kosten richten, die dem Grundstückseigentümer durch die Störung entstehen und die ohne diese nicht angefallen wären (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 10 f und vom 24. August 2021 aaO).

  • BGH, 27.05.2021 - III ZR 351/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Antrag auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZR 18/21
    Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 8 und vom 27. Mai 2021 - III ZR 351/20, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden; an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2020 und vom 27. Mai 2021 aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 12.03.2020 - V ZR 190/19

    Unzulässigkeit einer Beschwerde aufgrund des Nichterreichens des Beschwerdewertes

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZR 18/21
    Er kann im Grundsatz allenfalls mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihm ein Anhaltspunkt für die störungsbedingte Wertminderung des Grundstücks ergibt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 aaO und 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 124/20

    Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der zeitlichen

    Auszug aus BGH, 30.03.2023 - III ZR 18/21
    Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 8 und vom 27. Mai 2021 - III ZR 351/20, juris Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 21.12.2023 - III ZR 195/22

    Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Wert einer solchen Klage nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung erleidet, und nicht nach geschätzten mutmaßlichen Kosten der Beseitigung der Beeinträchtigung (zB Senat, Beschluss vom 30. März 2023 - III ZR 18/21, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, juris Rn. 9), von denen jedoch die Vorinstanzen auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens des Dipl.-Ing.
  • BGH, 17.06.2021 - III ZB 37/21

    Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen Nichtstatthaftigkeit des

    Dies ist dem Antragsteller bereits aus einer Vielzahl von Beschlüssen des Senats bekannt (z.B. Beschlüsse vom 15. April 2021 - III ZR 16/21, III ZR 17/21, III ZR 18/21, III ZR 19/21 und vom 22. April 2021 - III ZR 24/21).
  • BGH, 17.06.2021 - III ZB 39/21

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Dies ist dem Antragsteller bereits aus einer Vielzahl von Beschlüssen des Senats bekannt (z.B. Beschlüsse vom 15. April 2021 - III ZR 16/21, III ZR 17/21, III ZR 18/21, III ZR 19/21 und vom 22. April 2021 - III ZR 24/21).
  • BGH, 17.06.2021 - III ZB 38/21

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Dies ist dem Antragsteller bereits aus einer Vielzahl von Beschlüssen des Senats bekannt (z.B. Beschlüsse vom 15. April 2021 - III ZR 16/21, III ZR 17/21, III ZR 18/21, III ZR 19/21 und vom 22. April 2021 - III ZR 24/21).
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